Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Stand: September 2024

Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

  2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

 

Angebote, Lieferfristen

  1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Da es sich um Naturprodukte handelt behält sich der Verkäufer technische Änderungen sowie zumutbare Änderungen in Form, Farbe und Gewicht vor.

  2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung oder Produktionsfertigstellung Aufgrund von Engpässen jeglicher Art, auch dann wenn der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Im Falle nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert hat. Erbrachte Gegenleistungen des Käufers sind zu erstatten. Bei Engpässen jeglicher Art ist der Verkäufer berechtigt Liefertermine zu verschieben. In diesem Fall sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die auf Lieferscheinen und Rechnungen gedruckt sind, aufgehoben.

  3. Planen Sie Montage und Bezugstermine mit genügend Vorlaufzeit. Liefertermine gelten auch dann als vorbehaltlich wenn sie als Fixtermin gekennzeichnet sind. Alle anderen genannten Liefertermine gelten aufgrund von Machbarkeit generell als vorbehaltlich. Planen Sie keinen zu kurzfristigen Montagetermin ohne den Erhalt der Ware. Wir übernehmen keine Haftung sollte aufgrund einer verzögerten Lieferung ein finanzieller Schaden entsteht. Gemäß der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen  – Art. 11 können wir keine Termin- oder Zustellgarantien übernehmen. 
    Sie können sich jederzeit telefonisch oder auch per E-Mail über den Stand Ihrer Lieferung informieren wir geben Ihnen gerne Auskunft.

  4. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Preislisten, Auftragsbestätigung oder Rechnung.

 

Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder falsche Lieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterverkehrs oder sonstigem Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

  2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge, aufgrund fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Käufer, der Unternehmer ist, Nacherfüllung verlangen. Bei Nichterfolg der Nacherfüllung kann er nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dem Käufer, der Verbraucher ist, stehen die gesetzlichen Rechte unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zu.
    Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §§ 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.

  3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

  4. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder Montage der gelieferten Baumaterialien, Bauteile oder Bauelemente, so sind die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über diese Bauleistungen.

  5. Eine Haftung des Verkäufers gegenüber Unternehmen für Schäden, die aufgrund mangelhafter Montageanleitungen entstanden sind, besteht nicht. Gegenüber Verbrauchern sind Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Montageanleitungen ausgeschlossen.

  6. Optische Eigenschaften sind unter nutzungstypischen Bedingungen zu beurteilen, d.h. üblicher Betrachtungsabstand (eine Körpergröße Abstand) und Beleuchtung. Streiflicht, welches Unebenheiten überdeutlich darstellt, gilt nicht als Beurteilungskriterium.

  7. Mustersteine: Naturstein ist ein Naturprodukt und jeder Stein ist ein Unikat. Proben und Muster gelten daher als annähernde Anschauungsstücke für Qualität und Farbähnlichkeit und geben nur eine unverbindliche Darstellung der allgemeinen Charakteristik des Natursteins wieder. Bitte beachten Sie, dass Naturstein vielfältig ist und einzelne Musterstücke nur einen Anhaltspunkt geben können. Farbvariationen, Maserungen, Oberflächen, und sonstige Einflüsse sind auch bei Mustersteinen natürlich und eine Besonderheit bei Natursteinen. Die völlige Übereinstimmung der Natursteinlieferung mit diesem Muster kann daher nicht gefordert werden. Daher gelten Abweichungen zwischen der Musterlieferung und der daraufhin erfolgten Natursteinlieferung nicht als Reklamationsgrund.

  8. Bruch/Kantenausbrüche: Keinen Anlass zur Reklamation gibt Bruch in handelsüblichen Grenzen, dies kann bei Natursteinen vorkommen und ist normal, da Naturwerksteine aufgrund ihrer typischen Natursteineigenschaften spröde und somit bruchgefährdet sind. Auch bei Herstellung und Transport kann es zu kleinen Abplatzungen an den Kanten kommen, welche als gewerküblich hinzunehmen sind. Dies gilt besonders für gesägte, nicht abgefaste Kanten (getrommelte Kanten sind zwar besser gegen Kantenausbrüche geschützt, aber auch hier kann es zu Ausbrüchen kommen). Gehen Sie auch bei der Verlegung etc. immer sehr vorsichtig mit Ihren Naturwerksteinen um, denn auch hier kann es sonst zu Ausbrüchen an den Kanten kommen, welche keinen Reklamationsgrund darstellen.
    Kalkulieren Sie deshalb immer mit bis zu 3 % Bruch und Ausschuss.
    Aber auch Bruch- und Ausschusswaren können bei der Verbauung verwendet werden! Diese sollten vor der Verlegung vor Ort aussortiert und für Zuschnitte an Rändern, Ecken und Einpassungen eingesetzt werden.
    Rechnen Sie zudem mit einem Verschnitt von 5 – 15 %.

  9. Farbschwankungen und unterschiedliche Strukturen: Bei Lieferungen sind vereinbarungsgemäß bei allen Natursteinwerkstücken, wie z.B. Platten, Fliesen, Mauersteinen, Sockeln, Stufen, Fensterbänken und allen anderen Natursteinprodukten, von Kiste zu Kiste, von Platte zu Platte bzw., von Werkstück zu Werkstück und innerhalb desselben, auch große farbliche und strukturelle Unterschiede und Abweichungen natursteinbedingt und hinzunehmen. Diese sind durch die unterschiedlichen Mineralien und deren räumlicher Verteilung im Naturstein begründet. So sind auch Farbvariationen und Konzentrationen von einzelnen gesteinsbildenden Mineralien natürlich und unvermeidlich. Somit sind nach DIN 18332 - Naturwerksteinarbeiten, Abs. 2.1.4, Farb-, Struktur- und Texturschwankungen innerhalb desselben Vorkommens (derselbe Steinbruch) ausdrücklich zulässig.

  10. Naturstein Oberfläche: Bei allen Natursteinen können Einschlüsse, Adern, Risse, Löcher und Poren in verschiedener Häufigkeit, Größe, Richtung und Beschaffenheit auftreten.
    Die Oberflächen sind im Bereich von Adern und Marmorierungen teilweise rissig und porös, sodass eine gleichmäßige Oberflächenstruktur nicht gewährleistet werden kann. Gerade bei Sedimentgesteinen, die im Entstehungsprozess in Schichten abgelagert werden (besonders bei Travertin, aber auch bei anderen Natursteinen), gehören entstehungsbedingte Hohlräume, Risse und Schwachstellen im Steingefüge zu den naturbedingten Eigenheiten. Diese sind grundsätzlich als unvermeidlich hinzunehmen und somit kein Reklamationsgrund. Dies gilt auch, wenn sie teilweise mit fachgerechter Spachteltechnik verschlossen wurden.

  11. Poren im Naturstein: Jeder Naturstein weist sichtbare und mikroskopisch kleine Poren auf, was entstehungsgeschichtlich begründet ist. Beim Sedimentgestein Travertin gelten die zahlreich auftretenden Poren und Löcher, die auch mal eine Steinplatte durchdringen können, als typisches Kennzeichen dieses Natursteins und stellen weder ein Mangel noch einen Reklamationsgrund dar. Manche Travertin Bodenbeläge werden bereits werkseitig verspachtelt geliefert aber nicht alle Poren lassen sich verschließen. Spachtelungen (Poren-Füllungen) können sich bei Travertin, bedingt durch mechanische Belastung, im Laufe der Zeit herauslösen. Dies ist aufgrund der Poren im Travertin materialtypisch und stellt daher keinen Mangel dar, da dadurch lediglich die ursprüngliche Gesteinsstruktur wieder hergestellt wird. Entsprechende Stellen können vor Ort vom Kunden nachgespachtelt werden.

  12. Aderungen und Risse: Im Entstehungsprozess, insbesondere bei Kalksteinen (aber auch bei anderen Natursteinen) kommt es durch tektonische Verschiebungen zu Rissbildungen, welche sich im weiteren Verlauf mit z.B. Kalkspat, Quarz oder Feldspat wieder verfüllen und verfestigen. Diese so entstandenen Aderungen gehören zur typischen Charakteristik von Natursteinen und stellen keinen Mangel dar und somit auch keinen Reklamationsgrund. Hartgesteine werden ebenfalls während der Entstehung großen Kräften ausgesetzt, welche Unregelmäßigkeiten im Gesteinsgefüge, wie Stiche, feine Risse oder Preller hervorrufen können. Diese Erscheinungen sind, sofern Sie der Grundcharakteristik des Gesteins entsprechen, hinzunehmen.

  13. Feinste Haarrisse in der Kristallstruktur: Besonders bei Magmagesteinen, sowie Umwandlungsgesteinen können entstehungsbedingt kleine Haarrisse im Kristallgefüge entstehen, welche bei polierten Natursteinoberflächen zu sehen sein können. Feinste Risse bis zu einer Breite von 0,2 mm stellen eine natürliche Eigenschaft dieser Natursteine dar. Diese bewirken keine Einschränkung in der Gebrauchsfähigkeit des Natursteins und können somit auch nicht bemängelt werden.

  14. Verfüllen von Natursteinen: Falls erforderlich werden werkseitig, gesägte Kanten und Ecken bei kleineren Kantenausbrüchen an den Werkstücken, sowie Oberflächen im Bereich von Einschlüssen, Adern und Rissen, material-, produkt- und bearbeitungsbedingt, musterähnlich verfüllt und sind hierdurch nicht als mangelhaft zu bewerten.

  15. Getrommelte und bruchraue Kanten: Werkseitig getrommelte oder bruchraue Kanten und Ecken sind unregelmäßig in Form und Größe. Diese gewollten, durch die Bearbeitungsweise herbeigeführten Unregelmäßigkeiten an Kanten und Ecken unterliegen keinerlei Größenbeschränkung und sind daher kein Reklamationsgrund.

  16. Höhenunterschiede zwischen benachbarten Naturwerksteinplatten: Sogenannte Überzähne (Höhenunterschiede zwischen benachbarten Naturwerksteinplatten) sind bis zu 2 mm bei handwerklicher Ausführung in Innenräumen zu tolerieren. Bei gespaltenen oder grob bearbeiteten Naturwerksteinplatten darf der Höhenunterschied auch deutlich über 2 mm liegen und gibt somit keinen Anlass zur Mängelrüge.

  17. Unregelmäßigkeiten in der Oberflächenbearbeitung: Glanzunterbrechungen geschliffener oder polierter Oberflächen stellen keinen Mangel dar. Wandlungen oder Minderungen aus den vorstehend aufgeführten Gründen sind ausgeschlossen, ebenso stellen diese keinen Grund zur Mängelrüge dar.

  18. Abrieb und Kratzspuren: Spuren von Abrieb und Kratzspuren mit weniger als 1 mm Tiefe, die überwiegend auf das Verpacken und das Auspacken der Natursteine zurückzuführen sind, können auftreten. Später auftretende Kratzer, die sich auf die Benutzung zurückführen lassen, sind kein Reklamationsgrund.

  19. Maßtoleranzen: Zulässige Maßtoleranzen von Naturwerksteinprodukten sind nach DIN 18332 für Natursteine aus Großproduktionen, sowie nach den jeweiligen europäischen Produktnormen unten aufgeführt.

Mauersteine
Steinhöhen ab 60 mm =                +/- 5 mm
Steinbreite Spaltmaterial =          +/- 20 - 30 mm

Terrassenplatten
Plattenstärke ab 30 mm =            +/- 3 mm
Plattenformat bis 700 mm =        +/- 4 mm
Plattenformat ab 700 mm =        +/- 5 mm

Blockstufen
Steinhöhen ab 60 mm =                +/- 5 mm
Längen ab 800 mm =                      +/- 5 mm
Längen bis 800 mm =                     +/- 4 mm

Fliesen
Plattenstärke ab 12 mm =            +/- 1,5 mm
Plattenformat bis 700 mm =        +/- 4 mm
Plattenformat ab 700 mm =        +/- 5 mm

  1. Bearbeitung von Unterseiten: Grundsätzlich sind Unterseiten und Seitenfläche von Natursteinplatten säge- oder bruchrau. Wünscht der Kunde eine andere Bearbeitungsweise, so ist diese gesondert zu vereinbaren. Kantenbrüche und Fehlstellen an Plattenrückseiten, die nach dem Verlegen unsichtbar sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar.

  2. Fugenbild: Fugen sollten innerhalb einer Fläche möglichst in gleicher Breite ausgeführt werden. Handwerksübliche Schwankungen der Fugenbreite durch zulässige Maßabweichungen der Naturwerksteinprodukte sind allerdings hinzunehmen. Zur Beurteilung von Fugenbreiten sollte stets der optische Eindruck des gesamten Fugenbildes betrachtet werden und nicht etwa einzelne Fugen.

  3. Stoßfugen: Eine Verlegung von Steinplatten auf Stoß ist nur in sehr wenigen Fällen ohne Kantenabbrüche möglich. Aufgrund von Temperaturschwankungen unterliegen alle Bodenbeläge Ausdehnungen, die durch die Fugen wieder abgeleitet werden. Nur Platten mit getrommelten Kanten können unter bestimmten Voraussetzungen (lose Verlegung auf Splittbett, Dehnungsfugen an den Rändern der verlegten Flächen) auf Stoß verlegt werden. Bei allen anderen Kantenbearbeitungen ist bei fugenloser Verlegung mit Kantenausbrüchen zu rechnen und daher kein Grund zur Mängelrüge.

  4. Risse im Fugenmörtel: Bodenbeläge (besonders) im Außenbereich unterliegen temperaturbedingten Ausdehnungen, denen eine feste Verfugung auf Dauer oft nicht standhält. Daher kann es zu feinen Rissen im Fugenmörtel kommen. Diese infolge von dehnungsabhängigen Verformungen auftretenden feinen Fugenrisse stellen keinen Mangel dar. Dehnungsrisse im Fugenmörtel lassen sich mit einer losen Verlegung und dem Verzicht auf feste Verfugung im Außenbereich verhindern.

  5. Optische Veränderungen aufgrund von Witterung: Im Laufe der Jahre kann es aufgrund von Witterungs- und sonstigen Umwelteinflüssen zu Veränderungen in der Oberflächenoptik von Naturwerksteinprodukten kommen. Folgende Veränderungen aufgrund oben genannter Einflüsse stellen keine Mängel dar:
  • Veralgung
  • Vermoosung
  • Verschmutzung
  • Veränderung der natürlichen Steinfarbe aufgrund von Ausbleichen oder Ausrosten
  • Verlust der Oberflächenstruktur (z.B. Politur)
  1. Veralgung, Vermoosung, Bewuchs: Optische Veränderungen von Naturwerksteinprodukten durch Algen- oder Moosbefall und anderen Bewuchs sind standortbedingt möglich und unvermeidlich. Bereiche, die aufgrund von wenig Sonne über längere Zeiträume feucht bleiben sind besonders anfällig. Ausschlaggebend hierfür ist das örtliche Mikroklima. Ein solcher Befall und die damit verbundene optisch Veränderung stellt keinen Mangel des betreffenden Naturwerksteins dar und kann durch geeignete Reinigungsmaßnahmen beseitigt werden.

  2. Reinigung von Naturwerksteinprodukten: Verschmutzungen und längerfristige Schmutzablagerung auf Naturwerksteinen begünstigen die Ablagerung von Moosen, Algen und Bakterien. Um hierdurch entstehende optische Beeinträchtigungen zu vermeiden, ist eine regelmäßige Reinigung der Naturwerksteine mit geeigneten Reinigungsmitteln zu empfehlen.

  3. Feuchtigkeitsflecken: Aufgrund der Poren im Naturstein kann dieser Feuchtigkeit aufnehmen und wieder abgeben. Die Wasseraufnahme führt zu einer dunkleren Färbung des Naturwerksteins. Aufgrund der unterschiedlichen Trocknungszeiten innerhalb eines oder zwischen mehreren Naturwerksteinen kann es temporär zu Feuchtigkeitsflecken kommen. Diese sind aufgrund der natürlichen Eigenschaften des Natursteins unvermeidlich und stellen keine Mängel dar.

  4. Alle Verlegehinweise, die auf unserer Webseite beschrieben werden, sind lediglich Anregungen und können je nach Kundenprojekt abweichen! Bitte stimmen Sie eine fachgerechte Verlegung mit einem Fachmann vor Ort auf Ihre Bedürfnisse ab. 

 

Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Weitnau Erfüllungsort.

  2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer zusätzlich berechnet.
    Lieferung frei Bordsteinkante bedeutet, die Anlieferung mit LKW und Hebebühne inkl. Entladung frei Bordsteinkante.

  3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Transportmöglichkeiten usw., befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

  4. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

  5. Anfallendes Lagergeld, das uns seitens der Spedition in Rechnung gestellt wird, belasten wir an den Kunden weiter. Sollte der Kunde nicht avisiert werden können oder die Lieferung/Avisierung eigenständig verschoben werden, sodass die Spedition die Ware einlagern muss und nicht ausliefern kann, werden anfallende Einlagerungskosten dem Kunden weiterberechnet.

 

Zahlung

  1. Bei Neukunden erbitten wir 100 % Vorkasse oder eine Vorab-Zahlung per PayPal oder einen unserer anderen Zahlungsdienstleister.

  2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern auf der Rechnung kein anderer Fälligkeitstermin angegeben wird.

  3. Der Verkäufer ist berechtigt vom Käufer, ab Verzug Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens, insbesondere im Falle von selbst zu zahlenden Kreditkosten, bleibt vorbehalten.

  4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, vornehmlich auch bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, sowie gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

  5. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Käufer wird mit jeder Rechnung hierüber vom Verkäufer unterrichtet.

  6. Der Käufer verzichtet auf Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

  7. Die angegebenen Preise sind unter Zugrundelegung der am Tage der Abgabe gültigen Materialpreise sowie Arbeitslöhne und sonstige Kosten als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer ermittelt. Abgabeerhöhungen, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen und die Waren in irgendeiner Weise verteuern, gehen zusätzlich zu Lasten des Käufers.

  8. Ist der Käufer Unternehmer, so sind die Verpflichtungen des Verkäufers aus § 312e Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Satz 3 und Satz 2 BGB ausgeschlossen.

  9. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben die Eigentumsvorbehalte nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

  2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947 und 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an der Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, als unentgeltlich zu verwahren. 

  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 Prozent, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegentreten. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Absatz 1, Satz 2, gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Absatz 3, Satz 1 oder 3, erstreckt sich auf die Saldoforderung.

  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3, Satz 2 und 3, gilt entsprechend.

  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu den anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

  6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einbeziehung der gemäß Absatz 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

  7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

  8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 Prozent, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

  9. Bei einer Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

 

Gerichtsstand

  1. Kempten

Wohnrausch GmbH
Gewerbering 5
D-87480 Weitnau

T.
F. +49 8375 929333-19

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www.wohnrausch.net